1. Gemäß § 1 Abs 1 MarkSchG kann eine Marke auch in Form einer Ware bestehen, wobei es sich in diesem Fall um eine sogenannte Formmarke handelt.
1. Gemäß § 1 Abs 1 MarkSchG kann eine Marke auch in Form einer Ware bestehen, wobei es sich in diesem Fall um eine sogenannte Formmarke handelt.
