Zum Standard notarieller Tätigkeit gehört es auch, dass der Vertragserrichter mit den Vertragsparteien die Problematik nicht abgerechneter Erschließungsbeiträge, einschließlich der damit verbundenen Haftung des Käufers als neuer bücherlicher Liegenschaftseigentümer, erörtert und den Parteien auf Wunsch Möglichkeiten der Risikoabsicherung vorschlägt. Ungeachtet des Umstands, dass der Notariatskandidat keine Kenntnis über offene Abgabenforderungen hatte, bedarf der Vorwurf des Beratungsfehlers im Zusammenhang mit der unterlassenen Erörterung der Haftungsproblematik keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung, zumal der Vertragserrichter - entgegen seiner Verpflichtung - diesbezüglich keine geeignete Fragen stellte, um den tatsächlichen Wissensstand der Vertragsparteien zu erforschen und daran das Maß der erforderlichen Rechtsbelehrung zu bestimmen.

