Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde. Wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt ist, dass die durch ein grundloses Betätigen des Zugnotstopps in einer U-Bahnstation ausgelöste plötzliche "Gefahrenbremsung" zwischen zwei U-Bahnstationen, die auch zum Sturz mehrerer Personen führte, eine außergewöhnliche Betriebsgefahr begründet, ist dies nach Meinung des OGH nicht korrekturbedürftig.

