Gem § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist er zugleich Gesellschafter, so sind § 117 Abs 1 und § 127 UGB sinngemäß anzuwenden.
Gem § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist er zugleich Gesellschafter, so sind § 117 Abs 1 und § 127 UGB sinngemäß anzuwenden.
