Die Anfertigung einer Niederschrift nach § 40 Abs 1 GmbHG ist kein Wirksamkeitserfordernis eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt auch bei Beschlussfassung durch Entschließung des alleinigen Gesellschafters. Es genügt daher der Wille des Alleingesellschafters. Dies jedenfalls dann, wenn er sich nicht als bloßes Internum darstellt.

