Die Solidarhaftungsvereinbarung zweier Neugesellschafter für den Gesamtkaufpreis der von ihnen übernommenen GmbH-Geschäftsanteile unterliegt nicht der Notariatsaktspflicht des § 76 Abs 2 GmbHG. Zwar dient die Vorschrift auch dem Erwerberschutz, dieser bezieht sich jedoch auf die mit der Gesellschafterstellung einhergehenden Rechte und Pflichten und nicht auf wirtschaftliche Erwägungen zur Höhe des Kaufpreises oder zu einer Solidarhaftung für die Kaufpreisschuld.

