Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bezeichnung des Exekutionsobjekts ist bei einer Forderungspfändung dem Erfordernis des § 54 Abs 2 Z 3 EO dann entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird, und zwar ohne Weiteres.

