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Zug-um-Zug-Titel: Exekution nach § 350 EO setzt urkundlichen Nachweis der Gegenleistung voraus - bloße Erlagsgenehmigung genügt nicht

RechtsprechungJudikaturThomas GarberAnwBl 2025/217AnwBl 2025, 584 Heft 10 v. 31.10.2025

Die Bewilligung einer Exekution nach § 350 EO aufgrund eines Zug-um-Zug-Titels ist vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen; diese muss nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem § 7 Abs 2 (iVm § 367 Abs 2) EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden.

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