Der Untermieter wäre auch dann, wenn er dem Verfahren zwischen Vermieter und Hauptmieter unbedingt beigetreten wäre, und unabhängig davon, ob sein Beitritt zu einer streitgenössischen oder bloß einfachen Nebenintervention geführt hätte (was daher offenbleiben kann), an den Rechtsmittelverzicht des Hauptmieters gebunden gewesen.
1 Ob 21/25g

