Nach jüngerer Rsp des EGMR kommt es für Tatidentität auf die Übereinstimmung des jeweils sachverhaltsmäßig festgestellten Subsumtionsmaterials ("facts of the two offences") an, womit nichts anderes gemeint ist als die durch den jeweiligen Straftatbestand vorgegebene Auswahl durch aus dem gesamten, grundsätzlich im Zusammenhang stehenden Lebenssachverhalt. Zudem verneint der EGMR in jüngerer Rsp - Tatidentität vorausgesetzt - unzulässige doppelte Strafverfolgung ("bis"), wenn zwischen verwaltungsbehördlichem Verfahren und gerichtlicher Sanktionierung eine ausreichende enge Verbindung besteht, beide also gewissermaßen "komplementäre rechtliche Reaktionen", die "ein zusammenhängendes Ganzes bilden", darstellen und solcherart "verschiedene Aspekte des Fehlverhaltens auf vorhersehbare und verhältnismäßige Weise" ansprechen. Tatidentität ist nach oberstgerichtlicher wie verfassungsgerichtlicher Rsp auch dann zu verneinen, wenn die Tatbestände des Verwaltungs- und Justizstrafrechts nicht dieselben Tatbestandsmerkmale aufweisen, sodass zur vollen Auswertung des Unrechtsgehalts (eines Geschehens) die Betrachtung unter dem Aspekt mehrerer einander ergänzender Tatbestände erforderlich ist.