Gem § 31 Abs 2 letzter Satz ARHG muss das Gericht, wenn es "ohne Verhandlung" entscheidet, vor der BFassung der betroffenen Person und ihrem Verteidiger sowie der StA Gelegenheit zur Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen bieten. Die Bestimmung normiert einen Ausnahmefall zu dem sonst auch im Auslieferungsverfahren (§ 9 ARHG) anzuwendenden § 83 Abs 4 Satz 1 StPO.
11 Os 105/22h