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Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/231AnwBl 2023, 475 Heft 9 v. 8.9.2023

Gem § 31 Abs 2 letzter Satz ARHG muss das Gericht, wenn es "ohne Verhandlung" entscheidet, vor der BFassung der betroffenen Person und ihrem Verteidiger sowie der StA Gelegenheit zur Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen bieten. Die Bestimmung normiert einen Ausnahmefall zu dem sonst auch im Auslieferungsverfahren (§ 9 ARHG) anzuwendenden § 83 Abs 4 Satz 1 StPO.

11 Os 105/22h

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