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Rechtsmittel nach dem VbVG

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/232AnwBl 2023, 475 Heft 9 v. 8.9.2023

Die Feststellungswirkung des Schuldspruchs einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn der Verband im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gem § 15 Abs 1 Satz 2 VbVG, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und das U über seinen Entscheidungsträger (oder Mitarbeiter) - im Umfang des betreffenden Schuldspruchs - auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist.

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