§ 39 FinStrG ist eine Qualifikationsnorm, die in Abs 1 ua an den Grundtatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 1 FinStrG) anknüpft. Wer ein solches - durch das Gericht zu ahndendes - Finanzvergehen unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten oder anderer Beweismittel begeht, ist nach § 39 Abs 1 lit a FinStrG strafbar. Im Fall des Zusammentreffens mehrerer (in Abs 1 oder 2 des § 39 FinStrG genannter) jeweils gleichartiger Finanzvergehen ist bei Vorliegen qualifizierender Tatmodalität eine Subsumtionseinheit sui generis zu bilden, wobei die einzelnen Straftaten ihre rechtliche Selbstständigkeit behalten. Teil einer Subsumtionseinheit sui generis nach § 39 Abs 1 FinStrG können ausschließlich solche (in Abs 1 oder 2 leg cit genannte) Finanzvergehen sein, die unter Einsatz einer qualifizierenden Tatmodalität begangen worden sind.