Ein rechtswirksam erklärter RMVerzicht ist unwiderruflich. Im Fall einander widersprechender Erklärungen (hier) des Angekl und seines Verteidigers gilt grundsätzlich jene des Angekl (§ 57 Abs 2 zweiter Satz StPO). § 57 Abs 2 letzter Satz StPO, der (als Ausnahme hiezu) die Wirkungslosigkeit eines "nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem" abgegebenen RMVerzichts des Angekl normiert, ist auf unmittelbar im Anschluss an die UVerkündung abgegebene Erklärungen des Angekl zu reduzieren.