§ 21 EU-JZG verpflichtet die Gerichte, unabhängig vom Bestehen bereits rk bewilligter Übergaben über einen neuerlichen, dieselbe Sache betreffenden EHB, abermals zu entscheiden.
12 Os 88/22s
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
§ 21 EU-JZG verpflichtet die Gerichte, unabhängig vom Bestehen bereits rk bewilligter Übergaben über einen neuerlichen, dieselbe Sache betreffenden EHB, abermals zu entscheiden.
12 Os 88/22s
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