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Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/200AnwBl 2023, 415 Heft 7 und 8 v. 13.7.2023

Auch bei Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug gem § 133a Abs 2 StVG von der Prüfung abhängig, ob es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

13 Os 63/22x

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