Im FinStrG stellt der Verfall - wie im Übrigen schon aus der Überschrift zu § 17 FinStrG sowie dem Wortlaut des § 17 Abs 1 FinStrG hervorgeht - eine (Neben-)Strafe dar. Als solche muss er einzelnen schuldig Gesprochenen konkret zugeordnet werden.
13 Os 90/21s