Aus den Regelungen über den Verfall (s insb § 17 Abs 2, 3 und 5 - 7 FinStrG) folgt, dass die für verfallen erklärten Gegenstände im Urteil exakt zu bezeichnen sind.
13 Os 90/21s
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Aus den Regelungen über den Verfall (s insb § 17 Abs 2, 3 und 5 - 7 FinStrG) folgt, dass die für verfallen erklärten Gegenstände im Urteil exakt zu bezeichnen sind.
13 Os 90/21s
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