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Zur Annahmeerklärung im UN-Kaufrecht

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2023/312AnwBl 2023, 676 Heft 12 v. 29.11.2023

1. Aus Art 18 CISG lassen sich drei mögliche Annahmeformen ableiten: 1. die ausdrücklich erklärte und zugangsbedürftige Annahme, 2. die konkludent erklärte und zugangsbedürftige Annahme und 3. die konkludent erklärte und nicht zugangsbedürftige, das heißt mit dem konkludenten Verhalten wirksame Annahme.

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