Wurde die Prozesshandlung durch einen Irrtum versäumt, dann beginnt nach ständiger Rechtsprechung die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch eine auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist. Dabei darf zwar kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei einer Versäumung der Frist selbst. Ein grobes Verschulden liegt in der Regel aber vor, wenn der unterlaufene Fehler auf einer mangelhaften Organisation beruht, wobei an berufsmäßige Parteienvertreter der Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB anzulegen ist. Demgemäß hindert das einmalige Versehen eines ansonsten bewährten und verlässlichen Mitarbeiters die Wiedereinsetzung dann, wenn der Rechtsanwalt die von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten verletzt hat.