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Kein Mitverschulden des Patienten wegen Vertrauen auf ärztliche Aufklärung

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2023/299AnwBl 2023, 631 Heft 11 v. 30.10.2023

Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Mitverschulden kann auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen. Voraussetzung ist, dass dem Geschädigten sein Verhalten, auch entsprechend seinem Wissensstand, subjektiv vorwerfbar und es für die Entwicklung des Schadens kausal ist. Die Klägerin nahm hier einen präoperativ zur Abklärung ihrer Schmerzmittelunverträglichkeit vereinbarten Termin wegen einer Erkrankung nicht wahr. Mangels eines vereinbarten Kontrolltermins und im Vertrauen auf die Auskunft der behandelnden Ärzte, ihre schon während des Krankenhausaufenthalts geschilderten Schmerzzustände samt aufgeblähtem Bauch seien postoperativ normal, suchte sie erst neun Tage nach ihrer Entlassung wegen anhaltend massiver Unterbauchschmerzen und Übelkeit ihren Hausarzt auf, der eine umgehende Transferierung ins Krankenhaus veranlasste. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage eine vorwerfbare Sorglosigkeit der Klägerin in eigenen Angelegenheiten zu verneinen, erachtete der OGH als vertretbar.

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