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Gebühren und Kosten sind auch nach dem HiNBG auseinanderzuhalten

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/293AnwBl 2023, 629 Heft 11 v. 30.10.2023

Der - mit Überreichen der Privatanklage begründete (§ 2 Z 2, § 7 Abs 1 Z 2 GGG) - Gebührenanspruch des Bundes gegenüber dem PA ist vom Ausgang des Verfahrens unabhängig (Lendl, WK- StPO § 380 Rz 5; vgl § 3 Abs 3 Satz 1, Abs 4 GGG) und bleibt selbst im Fall eines Schuldspruchs des Angekl und dessen Verpflichtung zum Kostenersatz (vom hier nicht relevanten Fall pers Gebührenfreiheit [§§ 8, 11 GGG] abgesehen) weiterhin gegenüber dem PA bestehen. Dessen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten richtet sich (ausschließlich) gegen den Angekl und hat seine Grundlage in der Kostenentscheidung nach § 389 Abs 1 StPO (Lendl, WK-StPO § 380 Rz 5; Kern, Privatanklageverfahren [2021] 283 f). Der Gebührenanspruch des Bundes ist demnach von der Kostenersatzpflicht nach §§ 389 bis 390a StPO zu unterscheiden, sodass darüber ergangene Entscheidungen nicht zum Erlöschen der Zahlungspflicht (im gegebenen Zusammenhang) nach § 2 Z 2, § 7 Abs 1 Z 2 GGG führen. Die Schaffung einer (durch § 393 Abs 4a StPO eingeschränkten) Ausnahmebestimmung von der Kostenersatzpflicht des PA (§ 390 Abs 1 Satz 2 StPO) durch das HiNBG (§ 390 Abs 1a StPO) führte keine Änderung an diesen Grundsätzen herbei. Daher folgt allein aus dem (aufgrund der entsprechenden Voraussetzungen des § 390 Abs 1a StPO) Nichtbestehen einer (aufgetragenen) Verpflichtung des PA zum Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten kein Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung der ihm selbst in Form von Gerichtsgebühren entstandenen Kosten durch den Bund (idS Lendl, WK-StPO § 390 Rz 6, vgl auch Rz 11; Kern, Privatanklageverfahren [2011] 287; insoweit nicht eindeutig ErläutRV 481 BlgNR 27. GP 30 f; aA Rami, ÖJZ 2022, 5 [7], der trotz des auf die Kostenersatzpflicht beschränkten Regelungsgegenstands der §§ 389 bis 390a StPO eine "Kostenbefreiung" annimmt).

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