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Sonderbestimmungen zur Strafrahmenbildung nach dem JGG

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/292AnwBl 2023, 629 Heft 11 v. 30.10.2023

Raub in der Begehungsform der Gewalt gegen eine Person stellt eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben iS der durch das GewaltschutzG 2019 BGBl I 2019/105 geschaffenen Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG dar, in dessen Anwendungsbereich § 19 Abs 1 JGG nicht zum Tragen kommt. In dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen - anders als bei § 33 Abs 2 StGB und auch im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG - nicht in ausdrückliche Beziehung zu den bestimmten Abschn des BT des StGB gesetzt, womit eine rechtsgutsbezogene Betrachtung anzustellen ist.

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