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Untreue fußt auf Rechtshandlungen oder deren Unterlassung I

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/295AnwBl 2023, 630 Heft 11 v. 30.10.2023

Die Tathandlung (des Sonderdelikts) der Untreue (§ 153 StGB) liegt in einer missbräuchlichen Vornahme oder Unterlassung eines Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen Rechtshandlung als Ausübung der dem Machthaber eingeräumten Befugnis (RIS-Justiz RS0095943). Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt als Tathandlung der Untreue, selbst wenn es durch einen Machthaber erfolgt, nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0094733 und RS0094545 [T 8 und T 9]; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153 Rz 20 und 24).

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