Das Tatbild der Veruntreuung (§ 133 StGB) ist erfüllt, wenn ein Gut einem anderen ohne Irrtum anvertraut wurde und dieser danach eine Zueignungshandlung setzt (Fremdschädigungsdelikt), während Betrug durch ein täuschungsbedingtes Selbstschädigungsverhalten gekennzeichnet ist. Entscheidend für die diesbzgl Abgrenzung ist, ob der Vermögenswert durch Täuschung erlangt wurde. Keine Vermögensverfügung im dort angesprochenen Sinn stellen Verhaltensweisen dar, die nur ein schädigendes Verhalten erleichtern, aber sonst ohne Auswirkung auf das Vermögen bleiben, auch wenn sie auf einer Täuschung beruhen (Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 54 mwN).