1. Gem § 12 NTG sind zur Entrichtung der Gebühr alle Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäfts gewesen sind. Mehrere Zahlungspflichtige haften zur ungeteilten Hand.