Feststellungen des ErstG zum Anzünden eines fremden, nämlich im Eigentum des Sohnes der Angekl stehenden Einfamilienhauses an mehreren Stellen sowie zum Einsatz einer 17 Personen umfassenden Löschmannschaft mit drei Feuerwehrfahrzeugen, um den Brand unter Einsatz von schweren Atemschutzgeräten unter Kontrolle zu bringen, genügen für die Annahme einer Feuersbrunst nach § 169 Abs 1 StGB. Der Vorsatz des Täters muss sich in der Tatbestandsvariante des § 169 Abs 1 StGB auf die Fremdheit der Sache, die fehlende Einwilligung des Eigentümers und die Herbeiführung einer Feuersbrunst beziehen.