Eventualfragen sind zu stellen, wenn sie durch erhebliche, prozessordnungsgemäß in der HV vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) indiziert sind. Der Schluss von einem Verfahrensergebnis auf die verlangte Eventualfrage muss den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen. Bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen sind keine taugliche Grundlage für eine Eventualfrage.
13 Os 42/20f