Die Rechtsfolge des Amtsverlustes kann nur Beamte im dienstrechtlichen Sinn, nicht einen Beliehenen treffen.
14 Os 89/20z
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Die Rechtsfolge des Amtsverlustes kann nur Beamte im dienstrechtlichen Sinn, nicht einen Beliehenen treffen.
14 Os 89/20z
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.