Tätigt der Schuldner Falschangaben zu (der Zwangsvollstreckung unterworfenem) Vermögen, das im Zeitpunkt der Abgabe des Vermögensverzeichnisses zwar noch vorhanden ist, das er aber bereits davor beiseite geschafft (oder zum Schein verringert) hat, begründet dies mit Blick auf die bereits dadurch eingetretene Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung mangels weiterer Gefährdung der Gläubiger keine Strafbarkeit nach § 292a StGB, sondern (nur) eine solche nach § 156 StGB. Wurde (im maßgeblichen Zeitpunkt noch vorhandenes) Vermögen nicht bereits vorher iSd § 156 StGB beiseite geschafft oder sonst zum Schein verringert, sondern wird es (erst) im Zuge der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses (durch wahrheitswidrige Verneinung oder pflichtwidrige Verschweigung) iSd § 156 StGB verheimlicht, ist das solcherart verwirklichte Vergehen nach § 292a StGB dem Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB gegenüber dann (materiell) subsidiär, wenn die vom (objektiv) falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnis betroffenen Gläubiger mit den durch die Vermögensverheimlichung geschädigten Gläubigern ident sind.