Die Sanktionsfrage betreffende Umstände - wie hier das Ausmaß der infolge unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer vorgenommenen Strafenreduktion - sind nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), sondern fallen ausschließlich in den Bereich der Berufung.
11 Os 78/20k