Ausfälle gegen eine Behörde und eine beleidigende Schreibweise in Eingaben stellen in objektiver Hinsicht einen Verstoß gegen die Berufspflichten dar.
Ein Einstellungsbeschluss darf vom Disziplinarrat nur dann gefasst werden, wenn nicht einmal der Verdacht eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts vorliegt.