Erst die Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Rechtsanwalt als (zumindest) Beschuldigten erlaubt die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme und nicht bereits die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens gegen den Rechtsanwalt (bloß) als Verdächtigen.
Der OGH als Beschwerdegericht ist verpflichtet, eine noch andauernde einstweilige Maßnahme bei Wegfall einer der gesetzlichen Voraussetzungen zu beenden.