Nach § 364 Abs 2 ABGB sind Immissionen nur insoweit unzulässig, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig (§ 364 Abs 2 Satz 2 ABGB). In der Zurückweisung der Revision verwies der erkSen auf ältere Rsp, wonach vom Nachbargrundstück ausgehende Geräusche unter § 364 Abs 2 Satz 1 zu subsumieren seien und nicht "unmittelbare Zuleitungen" darstellten, was sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergebe und keiner näheren Erläuterung bedürfe.