Der klagende RA hat dem Beklagten nach Beendigung des Vorprozesses, und nachdem dieser einen anderen Rechtsanwalt mit der Führung des Deckungsprozesses gegen den Rechtsschutzversicherer beauftragt hatte, angeboten, sein restliches Vertretungshonorar erst nach Klärung der Rechtsschutzdeckung im Wege der Deckungsklage einzufordern, dieses also bis dahin zu stunden. Auf dieses Angebot ist keine Reaktion erfolgt. Der erkSen kam zu dem Ergebnis, dass eine konkludente Annahme erfolgt ist: