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Gleichteiliges Verschulden an der Scheidung trotz Ehebruches

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2021/95AnwBl 2021, 183 - 184 Heft 4 v. 6.4.2021

Da das überwiegende Verschulden, insb bei den Scheidungsfolgen, dem alleinigen Verschulden gleichgestellt wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein überwiegendes Verschulden ist daher anders als im allgemeinen Sprachgebrauch nicht schon bei einem Überwiegen von mehr als 50 %, sondern erst dann anzunehmen, wenn das Verhalten der Gegenseite wertungsmäßig fast völlig in den Hintergrund tritt.

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