Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Einführung des Rechtsinstituts des Pflegevermächtnisses den Missstand beseitigen, dass die aufopfernden und umfangreichen Leistungen Angehöriger nicht selten unter den Tisch fallen. Nach § 677 Abs 1 ABGB entstehe das Vermächtnis (unter anderem) nicht, soweit Zuwendungen etwa aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter (Geschwister delegierten Pflege an einen von ihnen und zahlten dafür einen bestimmten Betrag) oder von der öffentlichen Hand (etwa in Gestalt der erhöhten Familienbeihilfe, die allerdings der Pflegeperson zugekommen sein müsse) gewährt oder letztwillig vom Verstorbenen eingeräumt worden seien.