Ebenso wie beim Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sind auch beim Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB alle (wenn auch in verschiedenen Tatphasen gesetzten, in einem unmittelbaren und sachlichen Zusammenhang stehenden) Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des erpresserischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugängliche Einheit anzusehen. Eine gegen die Person des Opfers einer Erpressung gerichtete Freiheitsentziehung geht daher dann im Tatbestand des § 144 Abs 1 StGB auf, wenn diese Bewegungseinschränkung bereits im Zuge der Ausführung der Erpressungstat an sich als Mittel zur Durchsetzung des deliktischen Vorhabens erfolgt ist oder wenn sie unmittelbar nach Abnötigung des erpressten Gutes der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dient.