Die Antragsteller begehrten die Feststellung, dass die Installation eines Klimageräts in der von ihnen gemieteten Wohnung eine Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstands gem § 9 MRG sei, und die Zustimmung der Antragsgegnerin zu einer solchen Maßnahme zu ersetzen. Die Antragsgegnerin wendete ein, der Einbau einer Klimaanlage begründe eine Luxusausstattung und entspreche nicht der Übung des Verkehrs. Bei ordnungsgemäßer Lüftung steigen die Temperaturen in der Wohnung auch nicht über 29 °C.