Die Frage der Möglichkeit und Tunlichkeit einer Realteilung ist immer eine Einzelfallbeurteilung, die nur bei einer groben Überschreitung des Ermessensspielraums eine erhebliche Rechtsfrage begründet. Die Realteilung ist unmöglich, wenn sie zu einer beträchtlichen Wertminderung der geteilten Sache im Vergleich zur ungeteilten Sache führt. In der Rechtsprechung wurde eine Verringerung des Verkehrswerts der ungeteilten Liegenschaft um 41 % (5 Ob 61/04p) oder 15 % (5 Ob 132/11i mwN) als beträchtlich angesehen, eine Wertminderung von 5,28 % (6 Ob 712/87) hingegen als geringfügig.