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Identifizierbarkeit von Testamentszeugen

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2021/246AnwBl 2021, 491 - 492 Heft 10 v. 12.10.2021

Nach § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB (idF des ErbRÄG 2015) haben bei einem fremdhändigen Testament die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Um die Zeugen identifizierbar und damit ihre Eignung überprüfbar zu machen, muss laut Materialien aus der letztwilligen Verfügung jeweils deren Identität, insb deren Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum oder die (Berufs-)Adresse, hervorgehen.

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