Betreffen die durch Akteneinsicht zu erlangenden Informationen identifizierte oder identifizierbare Personen, sind die Bestimmungen der DSGVO durch das österr Gericht dahin anzuwenden, dass § 219 ZPO unionsrechtskonform im Einklang mit der DSGVO ausgelegt wird. Ist das nicht möglich, hat das nationale Recht unangewendet zu bleiben. Die Ausnahme gem Art 9 Abs 2 lit f DSGVO vom Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten umfasst auch die Abwehr des staatlichen Strafanspruchs durch Verteidigung in einem Strafverfahren.