Nach Beginn der HV ist Straffestsetzung durch schriftliche Strafverfügung nicht mehr zulässig. Straffestsetzung durch schriftliche Strafverfügungen bedeutet nicht Rechtswirksamkeit der Anklage und Erhebung eines zulässigen Einspruchs nicht Auftrag zur Anordnung der HV.
11 Os 116/19x