Gegen die Verweigerung von Akteneinsicht nach § 77 Abs 1 StPO kann auch derjenige keine Grundrechtsverletzung nach § 363a StPO geltend machen, der damit keine "Anklägerinteressen" verfolgt.
12 Os 59/19x
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.