Abschiebungen, Auslieferungen und Rechtshilfeverfahren (im ersuchten Staat) betreffen als solche nicht die Prüfung einer strafrechtlichen Anklage und liegen somit außerhalb des Schutzbereichs des Art 6 MRK. Berufung auf Art 6 MRK ist nur ausnahmsweise auch in Rechtshilfesachen möglich. Zudem besteht für einen Konventionsstaat prinzipiell keine Verpflichtung, die Einhaltung der MRK in einem anderen Konventionsstaat, in den ausgeliefert oder für den Rechtshilfe geleistet wird, in gleichem Maße zu überprüfen, wie dies in Anbetracht eines Nicht-Konventionsstaats geboten wäre.