1. Das GmbHG sieht keine Regelung zur formellen Beschlussfeststellung vor.
2. Die rechtsgestaltende Beschlussfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 42 Abs 6 GmbHG ist dann ein geeigneter Rechtsbehelf, wenn es an der Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses durch einen Vorsitzenden mangelt und die Gesellschafter nicht von einem einheitlichen bzw übereinstimmenden Beschlussergebnis ausgehen.