1. Durch § 7 Abs 2 GmbHG soll verhindert werden, dass das Stammkapital durch den Ersatz überhöhter Gründungskosten belastet wird. Dabei soll ein Rückfluss von Vermögen an die Gesellschafter nur im engen Rahmen möglich sein und die Angabe der Höchstgrenze Transparenz für Dritte in Hinblick auf das Stammkapital schaffen.