1. Gem § 15a GmbHG ist es zulässig, den Aufgabenbereich eines Notgeschäftsführers auf nur dringend notwendige Rechtshandlungen zu begrenzen. Solch eine Einschränkung wirkt jedoch weder gegenüber Dritten, noch wird sie im Firmenbuch eingetragen. Zu einer Enthebung des Notgeschäftsführers führt auch ein Irrtum über das Ausmaß der Vertretungstätigkeit nicht, da es sich nur um einen Motivirrtum handelt.