Bei der Beurteilung, ob pers Beziehungen eines Richters zu einer Prozesspartei aus Z 3 des § 43 Abs 1 StPO beachtlich sind, ist nicht nur darauf abzustellen, ob sich der Richter selbst befangen fühlt. Verneint er dies, kommt bei der (objektiven) Prüfung (des Anscheins) einer Befangenheit der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zu.
14 Os 41/19i