Mehrere Begehungsformen eines alternativen Mischdelikts können - weil sie eine strafbare Handlung bilden - nicht in (Konkurrenz oder) Scheinkonkurrenz zueinander stehen. Entgegen Teilen des Schrifttums "geht" das Sich-Verschaffen dem (anschließenden) Besitz daher keineswegs (iS dessen Verdrängung im Wege von Scheinkonkurrenz) "vor". Verschafft sich der Täter eine verpönte Darstellung und besitzt er sie anschließend, wird diese - eine strafbare Handlung begründende - eine Tat demnach bis zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem der Besitz endet. Erstreckt sich die Tat über den zeitlichen Geltungsbereich verschiedener Normenlagen, ist das für den Günstigkeitsvergleich maßgebliche Tatzeitrecht jenes, das zu dem Zeitpunkt in Geltung stand, als sie zuletzt begangen wurde.